Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Mietbedingungen Lagerboxen der mietbox-jena.de GmbH

1. Vertragsschluss, Allgemeine Rechte des Mieters, Geltung der AGB
1.1. Der Mietvertrag über eine oder mehrere Lagerboxen wird zwischen dem Vermieter, der mietbox-jena.de GmbH, Zöllnitzer Straße 4, 07751 Zöllnitz und dem Mieter unter der aufschiebenden Bedingung des Eingangs der durch den Mieter gezahlten ersten Miete und der Kaution (Ziff. 8) beim Vermieter abgeschlossen.
1.2. Mit Abschluss dieses Mietvertrages hat der Mieter gegenüber dem Vermieter das Recht, die am Standort Zöllnitzer Str. 4, 07751 Zöllnitz angemietete Lagerbox (nachfolgend: auch: Abteil) gemäß den nachfolgenden Vertragsbedingungen zu nutzen. Das Nutzungsrecht endet mit Beendigung des Mietvertrages.
1.3. Für das gemäß obiger Ziff. 2 genannte Rechtsverhältnis zwischen der mietbox-jena.de GmbH und dem Mieter gelten ausschließlich diese Allgemeinen Mietbedingungen. Entgegenstehenden Mietbedingungen des Mieters widerspricht der Vermieter.
2. Nutzung des Abteils durch den Mieter
2.1. Das Abteil kann durch den Mieter ausschließlich für Lagerzwecke – mit Ausnahme der unter Nr. 2.2. genannten Sachen – genutzt werden. Es ist dem Mieter insbesondere nicht gestattet, das Abteil auch nur vorübergehend zu Wohnzwecken und/oder zu jeglichen sonstigen, über die Lagerung von Gegenständen hinaus gehendem Zwecken (z.B. dem Verrichten von Arbeit, Dienstleistungen und/oder der Produktion von Gegenständen) zu nutzen.
2.2. Der Mieter verpflichtet sich, das Abteil ausschließlich so zu nutzen, dass hieraus keine Gefährdung für Rechtsgüter des Vermieters oder Dritter sowie keine Umweltschäden entstehen.
Folgende Sachen dürfen in den Abteilen nicht gelagert werden:
  • leicht entzündliche Stoffe, von denen Brandgefahren ausgehen, explosive Stoffe und Flüssigkeiten wie z.B. Farben, Benzin, Öl, Lösungsmittel, unter Druck stehende Gase, Feuerwerkskörper, leere Kraftstoff- und Ölbehälter;
  • Nahrungsmittel oder verderbliche Waren; Lebewesen jeder Art;
  • Waffen und Sprengstoffe, Munition und biologische Kampfstoffe jeglicher Art;
  • Chemikalien, radioaktive Stoffe, Giftmüll, Asbest oder sonstige potentiell gefährliche Materialien;
  • sonstige Stoffe, die erhebliche Gerüche, Lärm und/oder Rauch emittieren;
  • Stoffe, die von Schädlingen und sonstigem Ungeziefer befallen sind oder leicht befallen werden können;
  • jegliche verbotene Substanzen, Sondermüll sowie unrechtmäßig erworbene Gegenstände (Diebesgut).
2.3. Der Mieter darf lediglich solche Gegenstände in seinem Abteil lagern, die in seinem Eigentum sind oder deren Eigentümer dem Mieter ein Recht zum Besitz dieser Gegenstände einschließlich der Lagerung im Abteil eingeräumt hat.
2.4. Eine Lagerung von Gegenständen auf dem Grundstück / im Gebäude des Vermieters außerhalb des angemieteten Abteils durch den Mieter ist untersagt.
2.5. Der Mieter hat von ihm verursachte Verschmutzungen und/oder Reste seines Lagerguts auf dem Grundstück/im Gebäude des Vermieters unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen.
2.6. Ohne vorherige Zustimmung des Vermieters ist der Mieter nicht berechtigt, innerhalb des Abteils oder der Lagerhalle Leitungen zu verlegen, Regale etc. an den Wänden oder der Decke des Abteils zu befestigen oder diese anzubohren. Der Mieter darf auch keine sonstigen bauliche Änderungen im Mietobjekt vornehmen.
2.7. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter oder dessen Mitarbeiter unverzüglich von erkennbaren Mängeln im Mietobjekt zu informieren. Gleiches gilt, wenn der Mieter einen Schaden an der Gesamtanlage der Lagerboxen verursacht hat.

3. Übernahme des Abteils durch den Mieter, Rückgabe
3.1. Der Mieter hat das Abteil vor Benutzung bei Übernahme auf Schäden oder Verunreinigungen zu kontrollieren und solche gegebenenfalls dem Vermieter unverzüglich zu melden.
3.2. Der Mieter ist verpflichtet, das Abteil bei Mietvertragsende vollständig geräumt und wie es übernommen wurde in gereinigtem Zustand – frei von Verschmutzungen und Materialresten – zurückzugeben. Andere Reinigungsmittel als feuchte Tücher darf der Mieter nur nach vorheriger Absprache mit dem Vermieter verwenden.

4. Ausstattung des Abteils / Strom / Beheizung / Kühlung
4.1. Das vom Mieter angemietete Abteil verfügt über umschlossene Wände und eine Zugangstür aus Stahlblech. Die Zugangstür kann mit einem, vom Kunden mitgebrachten, oder einem bei der mietbox-jena.de GmbH erworbenen, Schloss verschlossen werden. Der Fußboden trägt eine Belastung pro Quadratmeter von ca. 5 Tonnen.
4.2. Das Abteil verfügt über eine Beleuchtung, ansonsten über keinen eigenen Stromanschluss und über keine weiteren Medien wie z.B. Wasseranschluss. Im Lagerbereich existiert ein allgemeiner Wasseranschluss, der für Zwecke der Reinigung des Abteils genutzt werden kann.
4.3. Die Lagerhalle mit Lagerabteil wird vom Vermieter nur insoweit beheizt, dass diese frostfrei gehalten wird. Eine hierüber hinausgehende Temperatur schuldet der Vermieter nicht. Der Vermieter schuldet auch keine Kühlung des Abteils / der Lagerhalle.
5. Zutritt zum Abteil durch den Mieter / Parken / Öffnungszeiten / Verschließen
5.1. Der Zutritt zum Abteil erfolgt über das Gelände des Vermieters. Der Vermieter hat das Recht- nicht aber die Pflicht – von jeder Person, die das Gelände betreten möchte, eine Legitimation (Personalausweis oder Reisepass) zu verlangen und – falls die Person keine geeignete Legitimation vorgewiesen werden kann – dieser den Zutritt zu verweigern.
5.2. Der Mieter ist berechtigt, auf dem Gelände mit PKW oder Lieferwagen kurzzeitig, ausschließlich für die Zeit zum Be- und Entladen des Lagerguts auf den hierfür ausgeschilderten Stellplätzen kostenfrei zu parken. Auf dem Gelände gelten die Regeln der StVO entsprechend.
5.3. Der Mieter hat während der Öffnungszeiten Zutritt zum Lagergelände und zu seinem Abteil. Die Öffnungszeiten können mit vorheriger 14-tägiger Ankündigung in Textform jederzeit geändert werden. Der Mieter ist nicht berechtigt, aus der vorübergehenden Unterbrechung der Versorgung des Abteils oder des Geländes mit Wasser und Strom etc Mietzinsminderungsansprüche gegen den Vermieter geltend zu machen.
5.4. Das Lagergelände und das Abteil darf nur der Mieter oder einer schriftlich von ihm bevollmächtigten oder ihn begleiteten Person betreten werden. Überlässt der Mieter einer dritten Person seinen Zugriffscode oder gibt er einer solchen Gelegenheit, von diesem Code Kenntnis zu nehmen, erfolgt dies auf Risiko des Mieters. Der Mieter hat die Möglichkeit, seinen Zugriffscode wie folgt zu ändern: Per E-Mail-Anfrage über info@mietbox-jena.de
Die an eine dritte Person ausgestellte Vollmacht zur Betretung des Abteils / Lagergeländes kann der Mieter jederzeit widerrufen werden. Bis zum Widerruf gilt diese Person als bevollmächtigt, wenn die Vollmacht keine zeitlichen Einschränkungen enthält.
5.5. Der Mieter ist verpflichtet, das von ihm angemietete Abteil insbesondere während seiner Abwesenheit zu verschließen. Der Vermieter ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, ein offenstehendes Abteil zu verschließen.
6. Zutritt zum Abteil durch den Vermieter
6.1. Der Vermieter, dessen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen sind berechtigt, das Abteil des Mieters ohne Vorankündigung bei Gefahr im Verzug zu öffnen und zu betreten. Gefahr im Verzug liegt insbesondere bei einer konkret absehbaren Gefährdung der Rechtsgüter des Vermieters vor (Gefährdung anderer Abteile, zum Beispiel Gefahr eines Brandes, unerlaubter Emissionen aus dem Abteil, z.B. intensive Gerüche, absehbare Beschädigung des Abteils durch die Benutzung durch den Mieter).
6.2. Um Brand- und Umweltschutz stets zu gewährleisten, ist der Vermieter berechtigt, Abteile auch ohne Vorankündigung stichprobenartig zu öffnen. Der Vermieter ist weiter ohne Vorankündigung zur Öffnung des Abteils berechtigt, wenn ein Verdacht dahingehend besteht, dass der Mieter das Abteil nicht vereinbarungsgemäß verwendet, insbesondere gegen seine Pflichten aus obiger Ziff. 2.1. oder 2.2. verstößt.
6.3. Der Vermieter ist weiter zur Öffnung des Abteils berechtigt, wenn er davon ausgehen muss, dass eine rechtmäßige behördliche Anordnung (zum Beispiel durch Staatsanwaltschaft, Polizei oder Feuerwehr) vorliegt und eine rechtzeitige Information des Mieters nicht eingeholt werden kann. In diesen Fällen hat der Vermieter den Mieter unverzüglich zu unterrichten.
6.4. Zu anderen als den in 6.1. genannten Anlässen, ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter zu einem mindestens 14 Tage zuvor in Textform angekündigten Termin Zutritt zum Abteil zu gestatten, insbesondere wenn behördliche Inspektionen vorgeschrieben werden oder Instandhaltungsarbeiten und/oder andere Arbeiten zwingend notwendig sind, die die Sicherheit bzw. die Funktionsfähigkeit der Lagerboxenanlage sicherstellen sollen und/oder Umsetzungen von Lagerboxen beabsichtigt bzw. ein Zu-/Umbau der Anlage vorgenommen wird. Gestattet der Mieter den Zutritt nach einer entsprechenden Aufforderung nicht, ist der Vermieter berechtigt, das Abteil ohne weitere Verständigung zu öffnen, zu betreten und falls notwendig gemäß Ziffer 7.3. vorzugehen.
6.5. Der Vermieter hat ein von ihm geöffnetes Abteil nach Verlassen auf seine Kosten wieder sicher zu verschließen und dem Mieter wieder Zugang zu gewähren, wenn nicht eine anderslautende behördliche Anordnung vorliegt.

7. Instandhaltung / Instandsetzung / Wechsel des Abteils auf Verlangen des Vermieters
7.1. Der Vermieter darf Instandhaltungen, Instandsetzungen und bauliche Änderungen der Lagerboxenanlage und der Lagerhalle einschl. Sprinkleranlage jederzeit auch ohne Zustimmung des Mieters vornehmen. Der Mieter hat diese Arbeiten zu dulden. Der Vermieter wird den Mieter rechtzeitig vorher gemäß Ziff. 6.4. informieren, es sei denn, es handelt sich um Arbeiten zur Abwendung von drohenden Gefahren.
7.2. Der Mieter erteilt schon jetzt seine Zustimmung zu einem Wechsel des Mietobjektes innerhalb der Lagerboxenanlage am Standort Zöllnitz, wenn der Vermieter dies aus Gründen verlangt, die die Funktionalität oder Auslastung der Lagerboxenanlage oder die Zusammenlegung von mehreren Abteilen für einen Nutzer betreffen oder dies zu Durchführung notwendiger Reparaturen oder Umbauten verlangt wird. Dasselbe gilt, wenn für Rechtsgüter des Vermieters, Mieters oder Dritter Gefahr im Verzug ist.
Zu einem Umzug hat der Vermieter den Mieter aufzufordern, innerhalb von 14 Tagen das Mietobjekt zu räumen und die eingelagerten Gegenstände in das neue Abteil zu verbringen. Das neue Abteil hat nach Art, Umfang und Miete vergleichbar zu sein. Die Kosten eines Umzugs innerhalb der Lagerboxenanlage trägt in diesem Fall der Vermieter – es sei denn, der Umzug ist durch eine Vertragsverletzung des Mieters veranlasst. Der Mieter ist verpflichtet, den Umzug in ein anderes Abteil zu ermöglichen und soweit erforderlich daran mitzuwirken.
Die vorgenannte Umzugsverpflichtung gilt entsprechend, wenn der Vermieter ein anders Gebäude innerhalb eines Umkreises von 3 km vom bisherigen Standort anmietet und dieser neue Standort für den Mieter zumutbar ist.
7.3. Kommt der Mieter der Aufforderung des Vermieters nicht fristgerecht nach oder ist ein früherer Wechsel des Mietobjektes vor Ablauf der 14 Tages-Frist ohne Verschulden des Vermieters notwendig, ist der Vermieter berechtigt, das Abteil zu öffnen und die eingelagerten Gegenstände in das neue Abteil zu verbringen. Die Verbringung erfolgt im Fall der nicht fristgerechten Öffnung durch den Mieter auf dessen Risiko und Kosten.
7.4. Falls das Lagergut gemäß Ziff. 7.3. in ein vergleichbares alternatives Abteil/Lager verbracht wird, bleibt der bisherige Mietvertrag zu gleichen Konditionen bestehen. Einen Anspruch auf den Wechsel in das ursprünglich angemietete Abteil hat der Mieter nicht.

8. Kaution
8.1. Der Mieter ist verpflichtet, bei Abschluss des Mietvertrages das 4-fache einer Wochenmiete bzw. eine Monatsmiete oder 1/12 einer Jahresmiete (abhängig der Laufzeit) als unverzinsliche Kaution zu hinterlegen, mindestens jedoch 100,00 EUR.
8.2. Der Vermieter ist verpflichtet, diese Kaution spätestens vier Wochen nach Beendigung des Mietverhältnisses ohne Zinsen an den Mieter zurückzuerstatten, abzüglich von Beträgen, die erforderlich sind, um:
  • rückständige Forderungen des Vermieters gegen den Mieter zu bezahlen;
  • das Abteil zu reinigen, wenn der Mieter seiner Pflicht gemäß Ziffer 3.2 nicht nachkommt (Kosten für Reinigung lt. Aushang Halle);
  • Schäden zu beheben, die durch den Mieter oder durch eine von ihm bevollmächtigte Person am Abteil oder an anderen auf dem Gelände des Vermieters befindlichen Einrichtungen verursacht wurden.

9. Miete, Zahlungsbedingungen, Verzug, Vermieterpfandecht
9.1. Die Höhe des Mietentgeltes ist im Mietvertrag geregelt. Die Mindestmietdauer beträgt 1 Woche. Die Abrechnungsperiode beträgt, wenn nicht anders vereinbart, einen Monat – es sei denn, die Mietdauer beträgt weniger als einen Monat.
9.2. Die erste Mietzahlung ist bei Mietbeginn fällig. Die Fälligkeit der folgenden Abrechnungsperioden richtet sich nach dem Mietvertrag.
9.3. Zahlungen des Mieters werden zuerst auf rückständige Kosten und Zinsen und erst zuletzt auf die Mietforderung angerechnet.
9.4. Die Aufrechnung von Gegenforderungen des Mieters gegen Forderungen des Vermieters ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder vom Vermieter unbestrittenen Gegenforderungen zulässig.
9.5. Geschäftskunden, die die Berechtigung zum Vorsteuerabzug erklärt haben, sind auf Anforderung des Vermieters verpflichtet, nachzuweisen, dass die angemieteten Flächen/Abteile ausschließlich für Zwecke verwendet werden, die nach § 15 UStG zum vollständigen Vorsteuerabzug berechtigen.
9.6. Zahlungsarten: Der Mieter hat die Möglichkeit der Zahlung per Vorkasse und via Bankeinzug. Hat der Mieter die Zahlung per Vorkasse gewählt, so verpflichtet er sich, den Kaufpreis unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
9.7. Kommt der Mieter mit der Zahlung einer fälligen Miete in Verzug, hat er dem Vermieter neben den gesetzlichen Verzugszinsen für eine Mahnung mindestens eine Bearbeitungsgebühr iHv. 2,00 EUR zzgl. evtl. entstandener Rücklastschriftgebühren zu erstatten. Dem Mieter bleibt der Nachweis eines geringeren oder keines Schadens seitens des Vermieters vorbehalten. Zahlt der Mieter trotz Mahnung nicht, hat er auch die weiteren Kosten des Vermieters zur Rechtsverfolgung (Inkassobüro, Anwalts- und Gerichtskosten etc.) zu tragen.
9.8. Ist der Mieter mit Zahlungen im Verzug, hat der Vermieter als Ausübung seines Vermieterpfandrechtes das Recht, dem Mieter den Zutritt zum Gelände und dem Abteil zu verweigern und ein eigenes Zusatzschloss am Abteil zu befestigen und/oder den Zugangscode zu ändern. Der Mieter wird hiervon in Textform unterrichtet. Er bleibt verpflichtet, offene Forderungen des Vermieters zu begleichen. Das Pfandrecht erlischt mit vollständigem Ausgleich der offenen Forderungen oder Freigabe durch den Vermieter.

10. Sicherungsübereignung, Verwertung des Sicherungsguts
10.1. Der Mieter überträgt dem Vermieter aufschiebend bedingt durch dessen (schuldhaften) Zahlungsverzug mit einem Betrag, der dem Mietzins über mindestens zwei Zahlungsperioden entspricht, sein Eigentum oder etwaige Anwartschaftsrechte an allen Gegenständen, die er dem angemieteten Abteil einlagert.
10.2. Die Übergabe der sicherungshalber an den Vermieter übereigneten Gegenstände an den Vermieter wird dadurch ersetzt, dass der Vermieter diese für den Mieter verwahrt. Der Mieter erteilt dem Vermieter bereits jetzt seine Zustimmung zur Verwertung sicherungshalber an den dem Vermieter übereigneten Gegenständen („Sicherungsgut“) nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze.
10.2.1. Das Sicherungsgut dient dem Vermieter als Sicherheit für alle bestehenden und zukünftigen Forderungen gegenüber dem Mieter aus dem Mietverhältnis einschließlich von Ansprüchen auf Nutzungsentschädigung gemäß § 546a BGB. Gleichwohl bleibt der Mieter auch nach der Sicherungsübereignung zur Nutzung des Sicherungsgutes berechtigt und darf – wenn der Vermieter nicht sein Vermieterpfandrecht gemäß Ziff. 9.7. geltend macht – das Sicherungsgut aus dem Abteil entfernen.
10.2.2. Dem Mieter steht gegenüber dem Vermieter ein schuldrechtlicher Anspruch auf teilweise Freigabe des Sicherungsgutes zu, soweit der Wert des übertragenen Sicherungsgutes 110 % der besicherten Forderungen des Vermieters übersteigt.
10.2.3. Der Mieter erlangt das Volleigentum am Sicherungsgut zurück, soweit er das Sicherungsgut aus dem Abteil entfernt.
10.2.4. Der Vermieter ist – nachdem er Eigentümer des Sicherungsgutes nach Ziff. 10.1. geworden ist, zur Verwertung des Sicherungsgutes wie folgt berechtigt:
Der Vermieter ist zunächst verpflichtet, dem Mieter die Verwertung des Sicherungsgutes unter Setzung einer Frist von mindestens einem Monat ab Zugang beim Mieter schriftlich anzudrohen und diese vorgenannte Frist ist ohne die Begleichung aller offenen Forderungen des Vermieters abgelaufen.
Zur Verwertung der sicherungshalber an den Vermieter übereigneten Gegenstände ist der Vermieter berechtigt, das Abteil auf Kosten des Mieters zu räumen und das Sicherungsgut in Besitz zu nehmen. Die Öffnung des Abteils erfolgt in Gegenwart zweier Zeugen oder eines Gerichtsvollziehers als Zeugen, der/die die vorgefundenen Gegenstände in ein Protokoll aufnehmen. Der Vermieter ist danach berechtigt, das Sicherungsgut auf Kosten des Mieters nach billigem Ermessen zu verwerten. Offensichtlich wertlose Gegenstände (z.B. alter Hausrat/Sperrmüll, defekte elektrische Geräte) dürfen entsorgt werden. Das Sicherungsgut wird nur insoweit verwertet, als dies zur Befriedigung der besicherten Ansprüche des Vermieters notwendig ist. Der Mieter bleibt verpflichtet, nicht verwertete bzw. nicht sicherungsübereignete Gegenstände bei dem Vermieter abzuholen. Bis dahin wird der Vermieter vorbehaltlich der Verwertung des Sicherungsgutes im Rahmen der Geltendmachung des Vermieterpfandrechts verpflichtet, die nicht verwerteten Gegenstände aufzubewahren. Hierfür entstehen für den Vermieter Ansprüche auf eine Nutzungsentschädigung für die Vorhaltung eines Lagers entsprechend § 546 a BGB in Höhe der bisher gezahlten Miete, auch wenn der Vermieter den Mietvertrag über das Abteil fristlos gekündigt hat. Eventuell aus der Verwertung erzielte Überschüsse stehen dem Mieter nach Verrechnung mit Forderungen des Vermieters zu.
10.3. Alternativ zu der vorgenannten Verwertung kann der Vermieter nach seiner Wahl das Sicherungsgut und sonstige Gegenstände des Mieters auch an dessen im Mietvertrag angegebene Adresse auf Kosten des Mieters liefern, wenn der Mietvertrag beendet wurde und dies dem Mieter mit einer Frist von mind. Zwei Wochen vorher schriftlich mit Terminangabe angekündigt worden ist.
10.4. Die Ansprüche des Vermieters aus Vermieterpfandrecht (Ziff. 9.7.) bleiben unberührt.

11. Kündigung des Mietvertrages / Mietanpassung
11.1. Kündigungsfristen richtet sich nach dem Mietvertrag. Erfolgt eine Kündigung während einer Mietwoche, so beginnt der Lauf der Kündigungsfrist erst mit dem Ablauf dieser Mietwoche. Die Kündigung bedarf der Textform (z.B. email) und muss bei der jeweils anderen Vertragspartei zugehen.
11.2. Mieter und Vermieter haben das Recht, das Mietverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos zu kündigen. Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt, wenn sich der Mieter im Zahlungsverzug mit mindestens zwei Zahlungsperioden befindet und die offenen Mietzinsforderungen des Mieters nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach einer Mahnung des Vermieters ausgleicht. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung durch den Vermieter liegt weiterhin bei erheblichen und/oder trotz ggfls. erforderlicher Abmahnung fortgesetzten Verstößen gegen Vertragspflichten, seitens des Mieters insbesondere gegen dessen Pflichten aus 2.1.-2.6., vor oder wenn über das Vermögen der anderen Vertragspartei das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
11.3. Der Vermieter ist berechtigt, das Mietentgelt nach mindestens 6- monatiger Dauer durch Kündigung des zunächst abgeschlossenen Mietvertrages und Angebot neuer Konditionen für die zukünftige Miete des Abteils anzupassen, insbesondere an eine sich ändernde Kostenstruktur des Vermieters oder zum Ausgleich der Inflation. Die Kündigung zum Zweck der Anpassung des Mietentgeltes ist gegenüber dem Mieter mit einer Frist von einem Monat mindestens in Textform auszusprechen (z.B. per email). Erklärt sich der Mieter nicht mit einer Änderung des Mietverhältnisses wie vom Vermieter angeboten, innerhalb von zwei Wochen einverstanden, endet das Mietverhältnis zum Kündigungstermin.

12. Haftungsbeschränkung bei Pflichtverletzungen des Vermieters
Schadensersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter, unabhängig von der Art und unabhängig vom Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn der Vermieter, die gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters
  • verletzt eine Vertragspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig,
  • verletzt fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

13. Versicherung

14. Nutzung des Abteils nach Ablauf des Mietverhältnisses
Setzt der Mieter den Gebrauch des gemieteten Abteils nach Ablauf des Mietvertrages fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. Die Anwendung des § 545 BGB ist ausgeschlossen.

15. Anschriften, Nebenabreden, Gerichtsstand
15.1. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, etwaige Änderungen ihrer im Mietvertrag genannten Anschrift unverzüglich schriftlich dem jeweils anderen Vertragspartner mitzuteilen.
15.2. Es gelten nur die in diesen AGB und in dem Mietvertrag festgehaltenen Bedingungen. Sonstige Zusatzvereinbarungen bzw. mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
15.3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Zöllnitz, wenn beide Parteien Kaufleute, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind.